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   BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87   

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BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87 (https://dejure.org/1988,1871)
BAG, Entscheidung vom 24.02.1988 - 4 AZR 640/87 (https://dejure.org/1988,1871)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 (https://dejure.org/1988,1871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des § 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12.11.1960 - Auslegung von Tarifverträgen und schuldrechtlichen Verträgen im Vergleich - Einzugsstelle für die Beiträge zu den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87

    Voraussetzungen des Verfahrens für den Lohnausgleich - Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Dabei kommt es, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien an, die allenfalls ergänzend und zur Bestätigung herangezogen werden können (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 -4 AZR 342/87 - und - 4 AZR 317/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Senats).

    Von dieser Sachlage ist der Senat auch in seinem weiteren Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgegangen.

    Demgemäß kann nach den weiteren Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - für die Zugehörigkeit der Fassadenverkleidung zum Dachdeckerhandwerk nur noch darauf abgestellt werden, ob in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die (wie insbesondere die Neueindeckung von Steildächern) ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten sind, oder ob in dem betreffenden Betrieb die Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden oder wenigstens eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) besteht.

    Angesichts der gleichen tatsächlichen Voraussetzungen im Arbeits- und Wirtschaftsleben müssen daher auch bei der Frage der Zuordnung von Betrieben, die die Eindeckung von Flachdächern vornehmen, zum Baugewerbe oder Dachdeckerhandwerk dieselben Grundsätze gelten, die der Senat für die Fassadenverkleidung in seinem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - entwickelt hat.

    Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) auf die Berufsbilder von Dachdeckern und Klebeabdichtern sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht mehr an.

    Weiter verkennt die Revision, daß es nach dem Inhalt des Senatsurteils vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - bereits ausreicht, daß die Arbeitnehmer der Beklagten am Arbeitsplatz durch einen Dachdeckermeister, nämlich den Betriebsleiter der Beklagten, überwacht worden sind.

  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Dabei kommt es, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien an, die allenfalls ergänzend und zur Bestätigung herangezogen werden können (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 -4 AZR 342/87 - und - 4 AZR 317/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Senats).

    Weiter ist davon auszugehen, daß nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats unter den fachlichen Geltungsbereich des VerfTV und damit auch des BRTV-Bau diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 VerfTV (bzw. BRTV-Bau) konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnormen zu überprüfen sind (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - und 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 230/86

    Tarifvertrag Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    An der materiellen Rechtslage hat sich durch diese redaktionelle Tarifänderung nichts verändert (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Weiter ist davon auszugehen, daß nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats unter den fachlichen Geltungsbereich des VerfTV und damit auch des BRTV-Bau diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 VerfTV (bzw. BRTV-Bau) konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnormen zu überprüfen sind (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - und 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung näher ausgeführt und in seinem weiteren Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 403/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) bestätigt hat, ist nämlich entgegen der Meinung der vorliegenden Prozeßbeteiligten die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" kein selbständiges Kriterium für die Auslegung von Tarifverträgen, weil sie für sich allein über den Willen der Tarifvertragsparteien nichts aussagt und zum Tarifrecht, sofern nicht die Tarifvertragsparteien sie zum Gegenstand einer tariflichen Regelung machen, überhaupt keinen Bezug hat.
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Weiter ist davon auszugehen, daß nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats unter den fachlichen Geltungsbereich des VerfTV und damit auch des BRTV-Bau diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 VerfTV (bzw. BRTV-Bau) konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnormen zu überprüfen sind (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - und 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 41/83

    Kabelleitungstiefbau - Kabelleitungstiefbauarbeiten - Tiefbauarbeiten -

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Weiter ist davon auszugehen, daß nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats unter den fachlichen Geltungsbereich des VerfTV und damit auch des BRTV-Bau diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 VerfTV (bzw. BRTV-Bau) konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnormen zu überprüfen sind (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - und 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 403/87

    Anspruch eines Montageschreiners auf die tarifliche Auslösung bei auswärtigem

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung näher ausgeführt und in seinem weiteren Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 403/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) bestätigt hat, ist nämlich entgegen der Meinung der vorliegenden Prozeßbeteiligten die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" kein selbständiges Kriterium für die Auslegung von Tarifverträgen, weil sie für sich allein über den Willen der Tarifvertragsparteien nichts aussagt und zum Tarifrecht, sofern nicht die Tarifvertragsparteien sie zum Gegenstand einer tariflichen Regelung machen, überhaupt keinen Bezug hat.
  • BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 533/83

    Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - Verfahren für

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    In der Revisionsinstanz hat die Klägerin entsprechend den Anforderungen der Senatsrechtsprechung (vgl. BAGE 48, 390, 398 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) die Entschädigungssumme um 20 v.H. ermäßigt und die Frist zur Auskunftserteilung auf einen Monat verlängert.
  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53

    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Dagegen verbietet der normative Charakter der tariflichen Bestimmungen die generelle Übertragung dieser Verpflichtung in das Recht der Tarifauslegung, zumal die Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB inhaltlich die im Rechtsverkehr tatsächlich praktizierte herrschende Übung und Handhabung darstellt und deswegen dieselbe Bedeutung hat wie im Handelsrecht der Handelsbrauch im Sinne von § 346 HGB (vgl. BGHZ 11, 1, 3 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52] sowie das Urteil des OLG München vom 9. Dezember 1955 - 6 U 1422/55 - NJW 1956, 594, auch Soergel/Siebert/Knopp, BGB, 10. Aufl., § 157 Rz 31 - 33 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 466/86

    Arbeitnehmer mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit -

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87
    Bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 466/86 - (AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat der Senat darauf hingewiesen, daß nach der inzwischen vollzogenen Fortentwicklung im Wirtschafts- und Arbeitsleben die Fassadenverkleidung als betriebliche Tätigkeit sowohl von Dachdeckern als auch von Zimmereibetrieben, Trockenbaumonteuren, Isolierern und Klempnern vorgenommen wird.
  • BGH, 14.11.1952 - I ZR 3/52

    Rechtsmittel

  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 314/88

    Tarifliche Zuordnung der Abdichtung von Flachdächern zum Dachdeckerhandwerk -

    Ausreichend ist auch die Beaufsichtigung der Arbeitnehmer unmittelbar am Arbeitsplatz durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteil vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Werden arbeitszeitlich überwiegend die im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV konkret genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt, so fallen die Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Hinsichtlich der Zuordnung von Betrieben, die Flachdachabdichtungsarbeiten ausführen, zu den Betrieben des Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckerhandwerks hat der Senat im Anschluß an die Urteile vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - (n. v.) und vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im Urteil vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und in den Urteilen vom 14. September 1988 (- 4 AZR 218/88 - und - 4 AZR 307/88 -) Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch vorliegend anzuwenden sind.

    Der Senat hat im Urteil vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hinsichtlich der Zuordnung eines Betriebes, der Flachdachabdichtungen durchführt, zu den Betrieben des Dachdeckerhandwerks ausreichen lassen, daß die Arbeiten durch einen "Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister)" in nicht unerheblichem Umfange beaufsichtigt werden.

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaserhandwerks

    Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerke zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z. B. einen Meister, dieses Gewerks besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Oktober 1987, BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - und vom 23. November 1988 - 4 AZR 314/88 - AP Nr. 2 u. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker).
  • BAG, 28.11.1990 - 4 AZR 208/90

    Fassadenarbeiten als Baugewerbe - Geltungsbereich des Verfahrens-Tarifvertrages -

    Maßgebend ist die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten; dagegen ist nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- und gewerberechtliche Merkmale abzustellen (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAGE 56, 214, 220 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Weiter ist davon auszugehen, daß unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker; vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Wegen der Zuordnung von Betrieben, die Fassadenbauarbeiten ausführen, zu den Betrieben des: Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckergewerbes hat der Senat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch hier anzuwendende Rechtsgrundsätze aufgestellt (vgl. BAG Urteile vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - nicht veröffentlicht; vom 14. Oktober 1987 BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 24. Februar 1988, a.a.O.).

  • BAG, 14.09.1988 - 4 AZR 218/88

    Flachdachabdichtungen als Baugewerbe oder Dachdeckerbetrieb - Betrieblicher

    Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Weiter ist davon auszugehen, daß unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Hinsichtlich der Zuordnung von Betrieben, die Flachdachabdichtungsarbeiten ausführen, zu den Betrieben des Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckerhandwerks hat der Senat im Anschluß an die Urteile vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - (n. v.) und vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im Urteil vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch vorliegend anzuwenden sind.

  • BAG, 14.09.1988 - 4 AZR 307/88

    Flachdachabdichtung als Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich des

    Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Weiter ist davon auszugehen, daß unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Hinsichtlich der Zuordnung von Betrieben, die Flachdachabdichtungsarbeiten ausführen, zu den Betrieben des Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckerhandwerks hat der Senat im Anschluß an die Urteile vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - (n. v.) und vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im Urteil vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch vorliegend anzuwenden sind.

  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 646/87

    Reichweite der Allgemeinverbindlichkeit bei fehlender Tarifzuständigkeit. -

    Während das in den älteren Fassungen des VerfTV jeweils in § 1 Abs. 2 in allgemeiner Weise zum Ausdruck gebracht worden ist, wird seit der Neufassung des VerfTV vom 19. Dezember 1983 in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen, so daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf den BRTV-Bau überhaupt nicht mehr zurückgegriffen zu werden braucht (vgl. das Urteil des Senats vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hessen, 09.03.2018 - 10 Sa 1236/17

    1. Für die Abgrenzung bei "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" nach § 1 Abs. 2 Abschn.

    Das Bundesarbeitsgericht hat es in der Vergangenheit allerdings auch genügen lassen, dass die Arbeitnehmer von einer Fachkraft des jeweiligen Ausnahmegewerk angelernt wurden, wenn ihnen dadurch die dem Handwerk entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. BAG 14. September 1988 - 4 AZR 307/88 - Rn. 18, Juris; vgl. auch BAG 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - Rn. 21, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 395/88

    Tarifvertrag - Beitragspflichtigkeit zu den Sozialkassen des Baugewerbes -

    In der vorliegend anzuwendenden Neufassung des VerfTV ist in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen worden, so daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf den BRTV-Bau überhaupt nicht mehr zurückgegriffen zu werden braucht (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hessen, 12.01.1996 - 15 Sa 385/93

    Tarifgeltung: betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge

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  • BAG, 28.09.1988 - 4 AZR 343/88

    Anspruch der Einzugsstelle für Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes auf

    Während das in älteren Fassungen des VerfTV jeweils in § 1 Abs. 2 in allgemeiner Weise zum Ausdruck gebracht worden war, wird seit der vorliegend heranzuziehenden Neufassung des VerfTV vom 19. Dezember 1983 in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen, so daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf den BRTV-Bau überhaupt nicht mehr zurückgegriffen zu werden braucht (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Köln, 15.11.2022 - 4 Sa 71/22
  • LAG Hessen, 13.11.2018 - 12 Sa 1642/17

    § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV

  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 401/91

    Flachdachabdichtungsarbeiten als Baugewerbe - Zuordnung von Betrieben, die

  • BAG, 07.12.1988 - 4 AZR 513/88

    Begriff der Fernmontage - Voraussetzungen der Anwendung der Bestimmungen über die

  • LAG Hessen, 23.08.1994 - 9 Sa 70/94

    Richtige tarifliche Vergütungsgruppe für einen als Elektroinstallateur

  • LAG Hessen, 08.03.1991 - 15 Sa 1431/89

    Industrieller Rohrleitungsbau als Baugewerbe im Sinne des Tarifrechtes;

  • LAG Hessen, 20.12.1991 - 15 Sa 1500/90

    Betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge; Auskunftsverpflichtung

  • LAG Hessen, 22.07.1988 - 14 Sa 309/88

    Auskunftsanspruch nach den Verfahrenstarifvertägen des Baugewerbes; Betrieblicher

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